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Donnerstag, 26. Dezember 2013

Auslegungsentscheidung zu den Vorgaben an die Depotbank bei Abwicklung nach § 39 Absatz 2 InvG

Auslegungsentscheidung zu den Vorgaben an die Depotbank bei Abwicklung nach § 39 Absatz 2 InvG

Geschäftszeichen WA 42-Wp 2136-2012/0039
27. November 2012
Zur Frage der Vorgaben an die Depotbank hinsichtlich der Abwicklung eines Immobilien-Publikums-Sondervermögens nach Maßgabe des § 39 Absatz 2 Investmentgesetz
Mit Ausspruch der Kündigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft nach § 38 Absatz 1InvG kann ein Immobilien-Publikums-Sondervermögen der Abwicklung zugeführt werden. Von der Kapitalanlagegesellschaft nicht veräußerte Vermögensgegenstände gehen nach Ablauf der Kündigungsfrist von Gesetzes wegen nach § 39 Absatz 1 InvG auf die Depotbank über. Gemäß § 39 Absatz 2 InvG hat die Depotbank das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen.
Die Depotbank hat nach Ablauf der Kündigungsfrist die übergegangenen Vermögensgegenstände im Rahmen eines geordneten, den jeweiligen Marktusancen entsprechenden Veräußerungsprozesses zum Verkauf zu stellen, mit dem Ziel, alle verbliebenen Vermögensgegenstände grundsätzlich binnen drei Jahren tatsächlich veräußert zu haben.
Im Rahmen des Verkaufsprozesses hat die Depotbank die Vermögensgegenstände zum bestmöglichen, am Markt realisierbaren Verkaufspreis zu veräußern. Weiteren Vorgaben im Hinblick auf die Höhe des zu erzielenden Erlöses – etwa in Relation zum letzten festgestellten Verkehrswert – unterliegt sie nicht.
Es obliegt der Beurteilung der Depotbank, ob sie sich im Hinblick auf den Veräußerungsprozess sowie die weiterhin zu gewährleistende ordnungsgemäße laufende Bewirtschaftung der zu veräußernden Vermögensgegenstände der Dienste Dritter bedient, gegebenenfalls auch durch die Auslagerung von Aufgaben. Hinsichtlich der Auswahl des geeignetsten Auslagerungsunternehmens hat die Depotbank auch die zu erwartende Qualität der im Rahmen der Aufgabenauslagerung von potentiellen Auslagerungsunternehmen zu erbringenden Leistungen zu berücksichtigen. Die Entscheidungsgründe sind von der Depotbank zu dokumentieren. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Auslagerung auf die bisher das Sondervermögen verwaltende Kapitalanlagegesellschaft nicht ausgeschlossen; die Depotbank hat eine derartige Auslagerung mittels überprüfbarer Erwägungen besonders zu begründen.
In jedem Fall liegt die Verantwortung für die weitere Abwicklung bei der Depotbank und es unterliegen alle Auslagerungsunternehmen deren Weisungsbefugnis. Falls nötig wird die Depotbank von ihrem Recht Gebrauch zu machen haben, das Vertragsverhältnis mit Auslagerungsunternehmen vorzeitig zu kündigen.

Dienstag, 24. Dezember 2013

CHF-Tranche 54,91 – 28,95 = 25,96 ./. 28,95 = 89,67% upside (Erhöhung des upside um 53%)

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rolfjkoch
schrieb am 13.05.12 11:20:59
Beitrag Nr.49 
(43.158.346)
Antwort
Zitat
CHF-Tranche 74,023 - 46,60 = 27,423 ./. 46,60 = 58,84 % upside // EUR-Tranche 57,80 -38,77 = 19,03 ./. 38,77 = 49,08 % upside
CS EUROREAL A EUR Fonds 57,80 EUR --
CS EUROREAL A CHF Fonds 74,023 EUR --
NAV laut Comdirekt (11.5.2012)

Kurse in HH

38,77 EUR EUR Tranche

46,60 EUR CHF Tranche

CHF-Tranche

74,023 - 46,60 = 27,423 ./. 46,60 = 58,84 % upside

EUR-Tranche

57,80 -38,77 = 19,03 ./. 38,77 = 49,08 % upside

das ist doch eine deutliche unterbewertung der CHF-Tranche

Meinungen, Kommentare erwünscht

rolfjkoch@web.de

(achtung CHF nicht sehr liquide in HH / Limit setzen)

http://rolfsoffeneimmobilienfondsblog.blogspot.de/

Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

19 Monate später dieselbe Betrachtung:

CS EUROREAL A EUR FONDS  43,35 EUR
CS EUROREAL A CHF FONDS  54,91 EUR

NAV laut Comdirect (23.12.2013)

Kurse HH (23.12.2013)

25,95 EUR EUR Tranche
28,95 EUR CHF Tranche

CHF-Tranche

54,91 – 28,95 = 25,96 ./. 28,95 = 89,67% upside  (Erhöhung des upside um 53%)

EUR-Tranche

43,35 – 25,95 = 17,40 ./. 25,95 = 67,05% upside (Erhöhung des upside um 36%)


Mal abgesehen davon das das upside-Potential sich erheblich erhöht hat ist die Unterbewertung der CH-Tranche auch erheblich gewachsen….

Sonntag, 27. Januar 2013

aus WM zum Degi Europa zur Qualität (in steuerlicher Hinsicht) zu dem zu versteuernden Ausschüttungsanteil vom 25.1.2013

KapSt-Bemessungsgrundlage aus Zinsen, sonst. Erträgen, ausl. Dividenden, Mieterträgen, Veräußerungsgewinne (Betriebsvermögen EStG)
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1d) aa) InvStG)               




ED400A / EV410: KapSt-Bemessungsgrundlage aus Zinsen, sonstigen Erträgen, ausländischen Dividenden und Mieterträgen sowie Veräußerungsgewinne.
Bei Thesaurierung:
Ausländische Dividendenerträge inkl. ausländischer REIT-Dividenden, in- und ausländische Zinsen und
Zinsabgrenzungen (§ 1 Abs.3 S.4 i.V.m. § 3 Abs.2 S.1 Nr.2 InvStG), in- und ausländische
Veräußerungsgewinne aus "schlechten" Kapitalforderungen (nicht erfasst von den Ausnahmen laut
§ 1 Abs.3 S.3 InvStG), Veräußerungsgewinne aus Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 S.1 Nr.4 in der
bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des EStG, in- und ausländische Erträge aus Wertpapierleihe,
ausländische Mieterträge ohne DBA-Freistellung, Veräußerungsgewinne aus ausländischen Immobilien
ohne DBA-Freistellung bei einer Haltedauer unter 10 Jahren, Zwischengewinne aus Kauf und Verkauf von
Zielfonds, Zwischengewinnersatzwert aus Verkauf von Zielfonds, Erträge nach § 6 InvStG, Erträge aus
Zielfonds (Ausweis des Bruttoertrags vor Abzug in- und ausländischer Steuern zu 100%).
Bei Ausschüttung zudem:
Im Privatvermögen Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Geschäften, die nach dem 31.12.2008
erworben oder eingegangen wurden.
Im Betriebsvermögen EStG: (§ 43  Abs.1 S.3 EStG; der KapESt-Abzug erfolgt ungeachtet des
§ 3 Nr. 40 EStG und des Zeitpunkts des Erwerbs): daher sämtliche Veräußerungsgewinne aus
Wertpapieren und Termingeschäften (Korrektur anhand Detailangaben zu den Veräußerungsgewinnen
möglich).
Im Betriebsvermögen KStG: (§ 43  Abs.1 S.3 EStG; der KapESt-Abzug erfolgt ungeachtet des
§ 8b Abs. 2 KStG und des Zeitpunkts des Erwerbs): daher sämtliche Veräußerungsgewinne aus
Wertpapieren und Termingeschäften (Korrektur anhand Detailangaben zu den
Veräußerungsgewinnen möglich).

Bei ausländischen vollthesaurierenden Investmentvermögen erfolgt ein Ausweis auf einer rein hypothetischen
Annahme, weshalb diese Werte mit den Werten gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. Buchstabe d) aa) bis
cc) InvStG im Rahmen der eBanz-Bekanntmachung (soweit dort mit Null ausgewiesen) nicht übereinstimmen
müsen und es insbesondere weder zu einem Kapitalertragsteuerabzug bzw. zu einer Anrechenbarkeit von
Kapitalertragsteuer noch zu einer Zahlung sogenannter steuerlicher Liquidität kommt.

Freitag, 25. Januar 2013

Degie Europa hat heute 60 cent ausgeschüttet....trägt aber 3,47€ auf neue Rechnung vor....m.E. nach hätte deutlich mehr ausgeschüttet werden können

was meint ihr.....

meine email an Aberdeen:

Degi Europa Aussüttung Nr 5 25.1.2013 / Vortrag auf neue Rechnung 3,4655 €


Bitte erläutern Sie mir mit welchem Recht Sie mir eine ca 5,7fache Menge an Geld (Ausschüttung 0,60 / Vortrag 3,47€) vorenthalten da der DE doch schnellstmöglich sein Vernögen an die Anteilsinhaber ausschütten soll/muss

laut Punkt II/2 steht der Vortrag zur zukünftigen Ausschüttung bereit und ist nicht bedingt (Darlehen/Liquiditätsresereve etc)

mfg

Rolf Koch





die Antwort von Aberdeen:

Sehr geehrter Herr Koch, 

bei allem Verständnis, das wir für Ihre Sitaution als Anleger eines Fonds in Liquidation haben - die Sache ist nicht so einfach, wie Sie scheint. 

Es ist zu unterscheiden zwischen ausschüttungsfähiger Masse im Sinne des Investmentgesetz und der zur Ausschüttung verfügbaren Liquidität. Das eine hat nicht zwangsläufig mit dem anderen zu tun. Beim Degi Europe haben wir z.B. durch die Zuführungen aus dem Sondervermögen eine hohe ausschüttungsfähige Masse, aber leider nicht ausreichend Liquidität, um mehr an die Anleger auszuschütten. Daher kann nicht mehr Liquidität ausgeschüttet werden. Die Erläuterungen zur Ausschüttung bzw. die Verwendungsrechnung haben nicht viel mit der tatsächlich für eine Ausschüttung verfügbare Liquidität zu tun. Sofern mehr Liquidität zur Verfügung stehen würde, die nicht für Bewirtschaftung, Kreditrückführungen, etc. benötigt werden würde, dann wäre auch die Ausschüttung höher ausgefallen. 

Mehr, sehr geehrter Herr Koch, können wir dazu nicht sagen. Sollte diese Auskunft Sie wiederum nicht zufrieden stellen, bleibt es Ihnen selbstverständlich unbenommen, sich an die Ombudsstelle des BVI in Berlin oder an die BaFin zu wenden. 

Sie dürfen jedoch versichert sein, dass wir keinem Anleger etwas vorenthalten. 

Mit freundlichen Grüßen

Aberdeen Asset Management Deutschland AG

Bettinastrasse 53-55
60325 Frankfurt am Main
Germany
E-Mail: Info.Germany@aberdeen-asset.com
Tel: +49 (0)69 768072 0 Fax: +49 (0)69 768072 499
www.aberdeen-asset.de
www.aboutaberdeen.tv

Mittwoch, 26. Dezember 2012

ich habe WGF ein eigenes Blog gewidmet

http://rolfswgfpleitenblog.blogspot.ch/


Denn eines sollte man nicht vergessen, Sergio, seine Blondine und das gesamte WGF-Personal, der Sachwalter und die Treuhänder leben nicht schlecht davon.


schrieb am 26.12.12 17:51:54
Beitrag Nr.476 
(43.960.657)
Antwort
Zitat
vielleicht klappt das ja mit dem "stark hoffen" in der Weihnachtszeit.
Ich für meinen Teil interessiere mich weniger für Glaubensfragen als mehr für Erfahrungswerte.

Zum Thema Verläßlichkeit von Treuhändern und Werthaltigkeit von Ttreuhandvermögen kann man sich beispielsweise bei Deikon informieren.

Zum Thema ESUG, speziell am Beispiel Solarwatt, wird Interessierten erklärt, wie man unbesicherte Schulden in einer Planinsolvenz elegant entsorgt, die Pleite quasi auf übermorgen verschiebt.

Viele glauben hier noch, daß nun im Rahmen einer Planinsolvenz die besicherten Anleihen durch Verwertung der Sicherheiten zurückgezahlt werden müssen. Dem ist nicht zwingend so.

Es lohnt sich zum Kennenlernen der Kreativität von Vorständen und (richtigen) Investoren am Rande einer Pleite das "Schwarzbuch Börse" des SDK einmal zu lesen.

Meine Prognose: der gute Sergio wird dem Sachwalter und ggf. der Gläubigerversammlung ein windiges Konzept zur Unternehmensfortführung vorlegen, bei dem allen unbesicherten Gläubigern "der Verzicht auf ihre Ansprüche in Aussicht gestellt" wird, andernfalls sofortige Pleite. Je nachdem wieviel Mittel auf den Treuhandkonten bei marktnaher Auflösung der Sicherheiten fehlen, wird auch den Hypothekengläubigern (leider, leider) ein Haircut vorgeschlagen, im Fall einer Pleite eine noch geringere Quote in Aussicht gestellt. Da aber bei Fortführung diesem defizitären Unternehmenskonzept auch bei geschönter Darstellung auf lange Zeit noch vor allem Liquidität fehlen dürfte, werden die an der Unternehmensfortführung interessierten (wer wird das wohl sein ?) um eine kleine Spende zur Kapitalerhöhung ersucht. Was früher üblich war, dürfte nicht nur angesichts Basel III und IV(?) kaum mehr funktionieren, Risikokapital von den Banken zu bekommen. Die Interessenvertreter der besicherten Anleihen (so sie denn bis dahin gewählt wurden) werden sich umringt sehen von erwartungsfrohen Mitspielern. Denn eines sollte man nicht vergessen, Sergio, seine Blondine und das gesamte WGF-Personal, der Sachwalter und die Treuhänder leben nicht schlecht davon.

die Treuhänder bei WGF hlfp haben eine breite Tätigkeitspalette in ihrer grossen Sozietät




Beratung und Vertretung von Insolvenzverwaltern bei Kriminalinsolvenzen

Wir beraten und vertreten Insolvenzverwalter insbesondere bei Kriminalinsolvenzen. Wir verfügen über besonderes Know-how und umfangreiche Erfahrung bei der Aufklärung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Wirtschafts- und Mitarbeiterkriminalität, bei der Anfechtung von Vermögensverschiebungen, bei der Aufspürung verborgener Vermögenswerte (sog. Asset Tracing) und bei der weltweiten Vollziehung von Arresten und Zwangsvollstreckungen in die Vermögenswerte.

Bei diesen Fallgestaltungen geht es regelmäßig um Schäden aus Korruption, Untreue, Betrug, Unterschlagung, Lagerdiebstahl oder Geheimnisverrat. Bei Bedarf arbeiten wir hierfür mit erfahrenen Privatermittlern zusammen und nutzen unsere weltweiten Kontakte.

Wir kennen die auftretenden Rechtsfragen von insolvenzrechtlichen und strafprozessualen Beschlagnahmekonkurrenzen und setzen die Rechte des Insolvenzverwalters gegenüber zwangsvollstreckenden Gläubigern und Ermittlungsbehörden durch, ggf. im Rahmen der Zurückgewinnungshilfe. Bei Bedarf vertreten wir Sie bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltend-machung von Schadensersatzansprüchen aus Betrug, Untreue, Geheimnisverrat usw. gegen ehemalige Geschäftsführer und Mitarbeiter des insolventen Unternehmens.